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| -Wofür haftet
die Eichstelle ? |
| -Stellt die
Eichstelle auch Bestätigungen oder Eichscheine aus? |
| -Ist die Tätigkeit
der Wartung und der Eichung der Geräte miteinander vereinbar? |
| -Dürfen
statt des Eichzeichens in bestimmten Fällen ein Sicherungszeichen
angebracht werden? |
| -Welche Maßnahmen
darf der Eichtechnische Prüfer bei einem nicht entsprechenden
Messgerät setzen? |
| -Wie wird die
Eichung am Jahresende behandelt? |
| -Was muss ein Verwender von POS Sytemen (eichfähige Waage in Verbindung mit einem Kassensystem) beachten? |
| -Was müssen Verwender von nichtselbstätigen Waagen beachten, die Drucker, Computer oder andere Peripheriegeräte an Ihre Waagen anschließen wollen, oder angschlossen haben? |
| -Was ist ein Zeichnungsberechtigter? |
-Wie ist die Vorgangsweise, wenn Messgeräte bisher geeicht wurden, aber
klar ersichtlich ist, dass diese nicht den Anforderungen entsprechen? |
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Wofür haftet die Eichstelle?
Die Eichstelle haftet nur in Bezug auf die Richtigkeit des Messgerätes
und nicht für die richtige Verwendung des Messgerätes.
Ebenso wird nicht für die Qualität des Messgerätes
gehaftet (diese hat nur der Hersteller).
Von der Haftung ausgeschlossen sind Ereignisse, die die Eichung
ungültig werden lassen
(§
48 Auszug MEG). (*) |
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Stellt die Eichstelle auch Bestätigungen
oder Eichscheine aus?
Die Eichstellen stellt im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges
auch Eichscheine aus. Dieser ist einerseits eine Bestätigung
der durchgeführten Eichung als auch ein international anerkanntes
Prüfzertifikat für die messtechnische Rückführung
von Messgeräten im Rahmen von Qualitätsnormen (z.B.
ISO 9001:2000). Wie ein Eichschein aussehen muß, kann
aus dem Anhang
zur Eichstellenverordnung entnommen werden. (*)
Die Eichstelle stellt auch sogenannte Eichbestätigungen aus. Diese Eichbestätigungen gelten aber nicht als Nachweis für die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Normale zur Darstellung der physikalischen Einheit in Übereinstimmung mit dem internationalen Einheitensystem (SI) im Sinne eines Eichscheines |
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Ist die Tätigkeit der Wartung
und der Eichung der Geräte miteinander vereinbar?
Ja - laut Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit und des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen
ist die Tätigkeiten Wartung und Eichung ist in einer Eichstelle
vereinbar.
Die Mitarbeiter der Eichstelle sind nicht an der Entwicklung,
Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach §
2 der Eichstellenverordnung
beteiligt. (*) |
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Dürfen statt des Eichzeichens
in bestimmten Fällen ein Sicherungszeichen angebracht werden?
Ja, wenn die eichtechnische Prüfung derzeit nicht durchgeführt
werden kann.
(Bsp.: Keine Ausrüstung dabei oder Fremdfabrikat) (*) |
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Welche Maßnahmen darf der
Eichtechnische Prüfer bei einem nicht entsprechenden Messgerät
setzen?
Der Eichtechnische Prüfer muss bei einem Messgerät,
dass die Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, Maßnahmen
setzen, die sich an den Verwender richten.
Das sind Sperre des Messgerätes bzw. Entwertung des Eichstempels.
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Wie wird die Eichung am Jahresende
behandelt?
Wer im Dezember zwar einen Antrag/Auftrag auf Eichung gestellt
hat, die Eichstelle diesem jedoch nicht nachkommen kann (Terminvergabe
binnen 2 Monaten) darf das Messgerät nicht mehr im eichpflichtigen
Verkehr verwenden und kann angezeigt werden.
Empfohlen wird daher eine spätester Auftrag im Oktober
des laufenden Jahres.
Eine Rückdatierung bei der Eichung ist derzeit nicht zulässig.
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Was muss ein Verwender von POS Sytemen (eichfähige Waage in Verbindung mit einem Kassensystem) beachten?
Die Akkrediterungsstelle für Eichstellen im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Informationsblatt für Verwender von POS Systemen herausgegeben
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Was müssen Verwender von nichtselbstätigen Waagen beachten, die Drucker, Computer oder andere Peripheriegeräte an Ihre Waagen anschließen wollen, oder angschlossen haben?
Die Akkrediterungsstelle für Eichstellen im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Informationsblatt für Verwender von Nichtselbsttätigen Waagen herausgegeben |
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Was ist ein Zeichnungsberechtigter?
Zeichnungsberechtigter ist ein Mitarbeiter, der in einem Vertragsverhältnis (Dienstoder
Werksvertrag) zu dem Träger der Eichstelle steht und der gemäß dem Akkreditierungsbescheid
die Berechtigung zur Durchführung von Eichungen bestimmter
Messgerätearten hat. (*) |
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Wie ist die Vorgangsweise, wenn Messgeräte bisher geeicht wurden, aber
klar ersichtlich ist, dass diese nicht den Anforderungen entsprechen?
Es gibt keine "Schonfrist". Messgeräte die nicht den Anforderungen entsprechen dürfen
nicht geeicht werden, auch wenn ein Eichstempel durch die Eichbehörde angebracht
wurde.(*) |
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